(Rosenberger/Loidl/Moshammer, SWK 19/2012, S. 895)
Aufgrund der zunehmenden internationalen Ausrichtung der Unternehmen und der fehlenden Harmonisierung im Bereich der direkten Steuern ergeben sich vermehrt internationale Steuerkonfliktfälle. Diese würden oft daher rühren, dass trotz DBA entweder jeder oder keiner der beteiligten Staaten der Ansicht ist, ein Besteuerungsrecht wahrnehmen zu können.