(Vondrak, ecolex 7a/2012, S. 567)
Der Artikel setzt sich mit dem Umfang von Gesetzesregelungen auseinander, wobei beispielhaft darauf hingewiesen wird, dass die Stammfassung des § 10 KStG 729 Zeichen benötigte, während die geltende Bestimmung zur Beteiligungsertragsbefreiung einschließlich Verordnung und Anlage 2 zum EStG 23.575 Zeichen umfasst.