Der erste Satz des § 2 Abs 8 Z 3 EStG wurde durch das 1. Stabilitätsgesetz 20121 mit Wirkung ab der Veranlagung 2012 wie folgt neu gefasst: "Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen". Diese Bestimmung ist gem § 7 Abs 2 KStG auch für die Ermittlung des der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommens maßgebend.