Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten verfügt eine Au-Pair-Kraft aus dem EU-Raum auch dann über die erforderliche pädagogische Qualifikation iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG, wenn sie eine einschlägige Berufsausbildung in ihrem Heimatland abgeschlossen hat, die sowohl hinsichtlich der Ausbildungsdauer als auch hinsichtlich der Lehrinhalte mit der Ausbildung von Tageseltern in Österreich als ungefähr gleichwertig angesehen werden kann (vgl UFS 11. 10. 2011, RV/1801-W/11, ÖStZ 2011/949, betr Oma und Tante). Der UFS stimmt dem Berufungswerber darin zu, dass der Nachweis einer 4-jährigen Ausbildung an der Pädagogischen und Sozialen Akademie in Bratislava dem Erfordernis nach einem zusätzlichen, in Österreich absolvierten 8- oder 16-Stunden Kurs bei einer auf www.bmwfj.gv.at veröffentlichten Organisation (siehe Rz 884i LStR) derogiert. UFS Wien 9. 5. 2012, RV/0484-W/11.