(Renner, SWK 16/2012, S. 762)
Aufwendungen iZm Bewirtungen unterliegen nach dt Jud auch bei einem Hotel mit Restaurant einer Abzugsbeschränkung. Ausnahmen betreffen nur Bewirtungen, die unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit der entsprechenden Regelung im EStG 1988 sollen daraus auch Schlüsse für das dort normierte Abzugsverbot gezogen werden können.