Zahlungen, die einem in Österreich ansässigen Grenzgänger iSv Art 15 Abs 6 DBA-Deutschland von seinem deutschen Arbeitgeber unter dem Titel "Kurzarbeitergeld", welches dem Arbeitgeber von der deutschen Agentur für Arbeit erstattet wird, zufließen, sind als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung Deutschlands iSv Art 18 Abs 2 DBA-Deutschland zu qualifizieren und unterliegen daher ausschließlich dem deutschen Besteuerungsanspruch. Dieser Gehaltsbestandteil wäre daher bei der Besteuerung in Österreich aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden und wäre lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehalts gemäß Art 23 Abs 2 lit d DBA-Deutschland zu berücksichtigen.