Hinsichtlich der begünstigten Versteuerung einer freiwilligen Abfertigung bietet der Gesetzeswortlaut keine Grundlage dafür, die weiter zurückliegenden vollen statt den tatsächlichen Bezügen für die Viertelregelung heranzuziehen, wenn der Dienstgeber in den letzten 12 Monaten des Dienstverhältnisses das Gehalt des Dienstnehmers einseitig gekürzt hat.