(Mlcoch/Seidl, SWK 14/2012, S. 725)
Zum Schutz des Wohnungskäufers sieht das BTVG vor, dass der vereinbarte Kaufpreis für eine Wohneinheit vor oder bei Baubeginn auf ein Treuhandkonto erlegt wird. Der Treuhänder zahlt nach einem Zahlungsplan die fälligen Raten. Umsatzsteuerlich erfolgt die ursprüngliche Einzahlung der Wohnungskäufer aufgrund einer Anzahlungsrechnung.