(Roller, SWI 5/2012, S. 219)
Grenzüberschreitende wirtschaftliche Transaktionen finden auch zwischen Gliedgesellschaften eines Konzerns statt. Der Preis der ausgetauschten Ware oder Leistung wird dabei nicht durch Marktkräfte bestimmt, sondern durch die einheitliche Konzernleitung. Die weltweite Anerkennung des Fremdverhaltensgrundsatzes sowie die Einheitlichkeit von Umsetzung und Interpretation seien jedoch nicht gegeben.