Im Folgenden gibt das BMF seine Rechtsansicht zur Auslegung des § 4 Abs 3 EStG idF BGBl I 2012/22 - wonach bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegenden Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nunmehr erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen sind (betrifft zB Grundstückshändler und Galeristen bzw Antiquitätenhändler) - bekannt: