(Schwaiger, SWK 12/2012, S. 609)
Bislang lag im Dunkeln, ob Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionszuwachsprämie in Anspruch genommen wurde, für eine gewisse Mindestzeit im investierenden Betrieb als Anlagevermögen genutzt werden müssten und wie lange diese Mindestbehaltedauer sei. Das Höchstgericht bleibt bei einer Mindestbehaltedauer, ohne diese aber klar zu quantifizieren.