(Fink, UFSjournal 4/2012, S. 151)
Die ausschließlich nach ärztlicher Anordnung von einem freiberuflich tätigen Heilmasseur, der die Berufsbefugnis nach dem MMHmG, BGBl I 2002/169 besitzt, als Heilbehandlung erbrachten Massageleistungen seien im Sinne einer unionsrechtskonformen Interpretation des § 6 Abs 1 Z 19 UStG steuerfrei. Diese Rechtsansicht stehe im Widerspruch zu der vom BMF im Salzburger Steuerdialog 2011 vertretenen Rechtsansicht.