(Seiler, SWK 12/2012, S. 634)
§ 39 FinStrG orientiert sich in seiner Konzeption am Betrugstatbestand des StGB und deckt sich weitgehend mit § 147 Abs 1 Z 1 StGB. Wenngleich die höchstgerichtliche Judikatur zu § 39 FinStrG noch abzuwarten bleibe, werde sich der OGH wohl an seiner eigenen Rechtsprechung zu § 147 Abs 1 StGB orientieren.