(Dziurdz, SWK 10/2012, S. 539)
Unklar sei, ob in den Fällen der vorläufigen Abgabenfestsetzung die Verjährungsfrist gemäß § 208 Abs 1 lit d BAO nur dann mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde, wenn tatsächlich eine Ungewissheit besteht und beseitigt werden kann, oder auch, wenn eine Ungewissheit fehlt und die Festsetzung zu Unrecht vorläufig erfolgt ist.