§ 9 Abs 2 TS 1 KStG zufolge können unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften Gruppenmitglieder (als Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische Körperschaften) sein. Da § 9 Abs 2 TS 1 KStG voraussetzt, dass die "beteiligte Körperschaft" eine inländische Körperschaft ist, können mit einem ausländischen Gruppenmitglied ausreichend finanziell verbundene inländische Tochtergesellschaften nicht in die Unternehmensgruppe einbezogen werden.