BAO § 303 Abs 1 und Abs 2 (BAO: § 188)
VwGH 22. 12. 2011, 2009/15/0153
Die Kenntnis des in einem Einkünftefeststellungsverfahren agierenden steuerlichen Vertreters über einen Wiederaufnahmegrund (hier: darüber, dass es sich bei dem Feststellungsbescheid für die Mitunternehmerschaft nach § 188 BAO mangels gültigem Bescheidadressat um einen sog "Nichtbescheid" handelte) ist auch den Beteiligten zuzurechen (zumal sich ein Verfahren zur Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO nur als Bündelung eines Ausschnittes der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligten darstellt).