BAO § 293 (§ 96)
VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0205
Erfolgte die erklärungsgemäße Eingabe der Daten in die automatisationsunterstützte Datenverarbeitungsanlage (ADV) durch die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamts und die Freigabe der Daten zur Bescheidausfertigung durch die ADV, kann ein wegen einer Programmsperre (Verarbeitungssperre) in der ADV verzögert erklärungsgemäß ergangener Steuerbescheid (Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2001) nicht deshalb gemäß § 293 BAO berichtigt werden, weil innerhalb des Zeitraums der Verarbeitungssperre der Abschluss einer abgabenbehördlichen Prüfung mit von den Erklärungen abweichenden Prüfungsfeststellungen erfolgt ist. Die Verarbeitungssperre stellt nämlich nicht die relevante Ursache für die Unrichtigkeit der Bescheide dar, zumal die (verzögert ergangenen) Bescheide so ergangen sind, wie es der ursprünglichen Dateneingabe und der iSd § 96 BAO erfolgten Genehmigung durch den befugten Organwalter des Finanzamts entsprochen hat (die Unrichtigkeit dieser Bescheide beruhte somit nicht ausschließlich auf dem Einsatz der ADV).