EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 10 (§ 20 Abs 1 Z 2)
VwGH 28. 2. 2012, 2009/15/0105
Wenn die Ausbildung zum Berufspiloten unmittelbar an die Ausbildung zum Privatpiloten anschließt und die Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, dass die (solcherart durchgehende) Ausbildung (eines bisher als Finanzbeamten und Busfahrer tätigen StPfl) mit dem Ziel erfolgte, diesen Beruf auch tatsächlich auszuüben, können auch die Aufwendungen zum Erwerb des Privatpilotenscheines als Umschulungskosten nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Es ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Umschulung zum Berufspiloten im Rahmen einer sog "integrierten Ausbildung" oder, wegen der berufsbedingt fehlenden zeitlichen Ressourcen, im Rahmen einer "modular strukturierten Schulung" erfolgte.