EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1
VwGH 28. 2. 1012, 2009/15/0183
Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind, bleibt auch nach dem Erk des VwGH vom 27. 1. 2011, 2010/15/0197, der Abzug als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten versagt. Sog "Ärztesportstunden" (ua unter Durchführung von "dynamischen Übungen") von täglich 9 Uhr 30 bis 15 Uhr 30 im Rahmen eines rd einwöchigen Fortbildungskurses für Sportmedizin in Sankt Christoph am Arlberg sind als Privatzeit zu werten.