EStG 1988: § 4 Abs 1, § 15 Abs 1 (§ 25 Abs 1)
VwGH 22. 12. 2011, 2008/15/0227/16/0260
Obliegt einer GmbH als Komplementärin einer KG deren Geschäftsführung, die wiederum durch die an der GmbH (nicht wesentlich) beteiligten Gesellschafter ausgeübt wird, die zugleich Kommanditisten der KG sind, ist die private Nutzung von im Betriebsvermögen der KG befindlichen (geleasten) Kfz durch die Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann als Sachbezug im Rahmen ihrer Dienstbezüge gegenüber der GmbH zu werten, wenn zumindest vom Bestehen eines mündlichen oder konkludenten Geschäftsführervertrags auszugehen ist, der die Überlassung der Kraftfahrzeuge zur Privatnutzung zum Inhalt hat. Nur bei einer solchen Konstellation besteht Lohnsteuerpflicht für den Sachbezug der Geschäftsführer, ansonsten liegen Privatentnahmen der Kommanditisten im Rahmen der KG vor.