(Bergmann, SWK 9/2012, S. 493)
Eine Realteilung zu Buchwerten ist nur dann zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung durch Bildung von Ausgleichsposten Vorsorge getroffen wird, dass es unter den Teilungspartnern zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Sofern mit einer Realteilung eine Äquivalenzverletzung einhergeht, erweise sich die korrekte Ermittlung der Höhe erforderlicher Ausgleichsposten als kompliziert.