(Baldauf, SWK 7/2012, S. 395)
Bedingte Verfahrenshandlungen seien nicht selten, was jedoch nicht bedeute, dass klare Vorstellungen darüber bestünden, wie mit den beigesetzten Bedingungen umzugehen sei. Einerseits sollen sie generell unzulässig sein und die Unwirksamkeit der Verfahrenshandlung zur Folge haben, andererseits sollen sie unter gewissen Voraussetzungen doch zulässig seien.