Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im gleichen Zeitraum auch als selbstständig Erwerbstätiger gegenübertritt, die selbstständige Tätigkeit muss sich dann aber deutlich von seinen als Arbeitnehmer erbrachten Leistungen abheben und für sich allein zumindest überwiegend die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit aufweisen. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Arbeitnehmerin in der Steuerberatungskanzlei mit administrativen Tätigkeiten beschäftigt ist und daneben im Rahmen eines „Werkvertrages“ zu Hause Buchhaltungsarbeiten erledigt, diese Arbeiten aber mit dem Arbeitsablauf in der Kanzlei koordiniert und mit dem Steuerberater vorher besprochen werden. VwGH 29. 2. 2012, 2008/13/0087.