Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde im Privatstiftungsgesetz eine Offenlegungspflicht der Stiftungsbegünstigten auch für den Fall statuiert, dass sie nicht in der Stiftungsurkunde bzw Stiftungszusatzurkunde bezeichnet sind, sondern iSd § 5 PSG von der vom Stifter dazu berufenen Stelle bzw vom Stiftungsvorstand als solche festgestellt werden. Im Folgenden werden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser neu eingeführten Meldepflicht erörtert.