Auch im Gesetzesprüfungsverfahren (zum Prüfungsbeschluss VfGH 28. 9. 2010, B 1473/09, siehe ÖStZ 2010/1009) hat sich kein Rechtfertigungsgrund für die Privilegierung der Zuwendung von Grundstücken an Privatstiftungen durch Heranziehung der nicht realitätsgetreuen Einheitswerte ergeben. Einer Aufhebung des Grundtatbestands dieser Steuer bedarf es deswegen nicht, die Verfassungswidrigkeit der in unsachlicher Weise differenzierenden Bemessungsgrundlage wird vom VfGH durch Aufhebung der die Bewertung nach § 19 ErbStG anordnenden Bestimmung (letzter Satz des § 1 Abs 5 StiftEG idF BGBl I 2008/85) unter Setzung einer Reparaturfrist bis 31. 12. 2011 beseitigt: