EStG 1988: §§ 4 Abs 1 (§ 5), KStG 1988: §§ 8 Abs 2 und 12 Abs 1 Z 2
VwGH 14. 10. 2010, 2008/15/0178
Wird ein von einer GmbH angeschaffter PKW "Porsche 996 Carrera 4 Cabrio" dem Gesellschafter-Geschäftsführer auch zur Nutzung für private Fahrten überlassen, kommt es für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht darauf an, ob eine überwiegende betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Außerbetriebliches Vermögen einer Kapitalgesellschaft ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung an der Wurzel vorliegen (vgl VwGH 16. 5. 2007, 2005/14/0083).