EStG 1988: § 2 Abs 2
VwGH 29. 4. 2010, 2007/15/0227
Eine Änderung der Rückzahlungsbedingungen eines Kreditvertrags (Umstellung des Kredits von "endfällig" auf eine Ratentilgungsvereinbarung mit der Folge einer massiven Senkung des Zinssatzes), welche nicht Teil eines von Anfang an bestehenden Plans der wirtschaftlichen Betätigung war und nach der mit positiven Ergebnissen innerhalb von 20 Jahren aus der Vermietung zu rechnen ist, führt zu einer Änderung der Bewirtschaftungsart, die einer gemeinsamen Betrachtung der vor und nach der betroffenen Bewirtschaftungsmaßnahme gelegenen Zeiträume zur Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit entgegensteht. Der Umstand, dass mit rechtskräftigen Bescheiden für Vorjahre von Liebhaberei ausgegangen worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl VwGH 22. 4. 1999, 97/15/0156). Die Frage der Verwertung der Verluste aus den Jahren vor der Änderung der Bewirtschaftungsart iS des Erk des VfGH 7. 3. 1995, B 301/94, VfSlg 14071, ist davon unabhängig zu beurteilen (und war im Beschwerdefall vom Beschwerdepunkt nicht umfasst).