(Varro, RdW 2011/49, S. 51)
Nach den LStR führt die private Nutzung von Spezialfahrzeugen nicht zu einem lohnwerten Vorteil. Dagegen kommt es nach dem UFS für den Sachbezug nicht auf das jeweilige Fahrzeug an, sondern lediglich auf die Tatsache, dass private Fahrten unternommen werden. Tatsächlich könne zwar jede private Fahrt einen Sachbezug darstellen, entgegen dem UFS komme jedoch die Bewertung nach der Sachbezugs-VO nicht in Betracht.