UStG 1994: § 19 Abs 2 Z 1 lit a
VwGH 22. 3. 2010, 2005/15/0117
§ 19 Abs 2 Z 1 lit a zweiter Abs UStG (Anzahlungsbesteuerung) betrifft Zahlungen, die bereits als Entgelt für zu erbringende Leistungen anzusehen sind. In Bezug auf den Erwerb der in Rede stehenden Time-Sharing-Rechte ist wesentlich, dass das eingeräumte "Genussrecht" in nichts anderem als in der Überlassung eines genau bestimmten Appartements zur Nutzung über einen genau bestimmten Zeitraum besteht. Der Besteuerung der für die über 30 Jahre eingeräumten Nutzungsrechte geleisteten Anzahlungen im Zeitpunkt der Vereinnahmung nach § 19 Abs 2 Z 1 lit a zweiter Abs UStG steht das Weitergaberecht der Nutzungsrechte an andere Personen nicht entgegen. An der zu erbringenden Leistung der Überlassung der streitgegenständlichen Appartements ändert sich auch für den Fall nichts, dass der "Käufer" die betreffende Woche in einer anderen (gegebenenfalls ausländischen) Appartementanlage verbringt, weil diese Nutzungsüberlassung nach dem vorliegenden Mustervertrag nicht durch die beschwerdeführende GmbH (Errichterin und Betreiberin eines Clubhotels) bewirkt wird.