Das für Menüs bezahlte Gesamtentgelt muss nach den Vorgaben des EuGH und des VwGH (vgl ÖStZ 2010/91) - sofern die Voraussetzungen für die Methode nach der Kostenrelation
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nicht gegeben sind - nach der Marktwertmethode unter Ansatz der linear gekürzten Einzelverkaufspreise auf die einzelnen Menükomponenten aufgeteilt werden, die unterschiedlichen USt-Sätzen unterliegen. Um die praktische Umsetzung im Falle unzähliger Menü-Kombinationen einer Burger-Kette zu ermöglichen, muss nach Ansicht des UFS bei der Aufteilung im Zeitpunkt der Lieferung ein einheitlicher Getränkepreis je Getränk und Größe (Fixwert) für alle Menüs durch Anwendung eines gewogenen durchschnittlichen linearen Abschlags vom Einzelverkaufspreis zum Ansatz kommen. UFS Linz (Senat) 6. 12. 2010, RV/0036-L/10.