Einkünfte aus einer Beteiligungsveräußerung sind auch dann der Privatstiftung und nicht dem Stifter zuzurechnen, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen der Stiftung in der realistischen Erwartung übertragen wurde, dass sich der Stiftungsvorstand dem Wunsch des Stifters nicht widersetzen werde, diese Anteile im Anschluss an eine von seinen Kindern gegründete Gesellschaft zu veräußern. Das "Durchschleusen der Anteile" durch die Privatstiftung zur Inanspruchnahme entsprechender Steuervorteile ist nicht als Missbrauch zu qualifizieren. VwGH 29. 9. 2010, 2005/13/0079.