(Wallner, AFS 2011/8, S. 230)
Nach der Rz 29 der NoVAR 2008 kann ein Vorführfahrzeug nur ein Fahrzeug sein, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann und will. Ein Einzelstück kann daher kein Vorführfahrzeug sein. Nach Ansicht des Autors sei diese Ansicht nicht vom Gesetz gedeckt und benachteilige bestimmte Kfz-Händler unsachlich.