(Fellner, SWK 29/2011, S 973)
Nimmt die Finanzverwaltung die Veranlagung den eingereichten Abgabenerklärungen entsprechend vor, werden in der Folge nach Rechtskraft der Bescheide in zufällig ausgewählten Fällen Kontrollmaßnahmen gesetzt. Während der UFS eine Nachbescheidkontrolle als unzulässig ansah, bestätigte der VwGH die Vorgangsweise des Finanzamts.