(Arnold/Raubal, SWK 26/2011, W 91)
Mit dem BBG 2011, BGBl I 2010/111, wurde § 283 UGB, der unter anderem die Zwangsstrafen bei Verstoß gegen die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses regelt, tiefgreifend geändert. Die Autoren geben einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Entscheidungen und zum Vorabentscheidungsersuchen.