(Renner, SWK 27/2011, S 934)
Der Katalog der außergewöhnlichen Belastungen erfährt stete Ausweitungen insbesondere im familiären Bereich. Der VwGH erkennt den hohen Wert von Kindern für unsere Gesellschaft und verdrängt fiskalistisch geprägte Ansichten. In Fortsetzung seiner Rsp hinsichtlich der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung hat er daher auch solche für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung anerkannt.