(Gaedke, SWK 27/2011, S 933)
Der BFH bestätigt mit Urteil vom 18. 1. 2011, X R 14/09, seine Rechtsansicht, wonach für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten zu bilden ist. Damit scheine die vom BMF vertretene Auffassung widerlegt.