(Fellner, SWK 25/2011, S 883)
Eintragungen in das Grundbuch dürfen zur Sicherung der Abgaben erst dann vorgenommen werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. Die im Jahre 2008 erfolgte Änderung des § 18 LiegTeilG blieb in der BAO unberücksichtigt. § 160 BAO hat daher insoweit keinen Anwendungsbereich mehr.