Der VfGH hat keine Einwände dagegen, dass die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrags ab dem Jahr 2011 Ehegatten, eingetragenen Partnern und mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen mit Kindern vorbehalten ist. Die von der Kärntner Landesregierung insb im Hinblick auf den Vertrauensschutz beantragte Beibehaltung des AVAB-Anspruchs in Höhe von 364 €/Jahr für alleinverdienende Steuerpflichtige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe (dh kinderlos iSd § 106 Abs 1 EStG) ist somit verfassungsrechtlich nicht geboten.