Die Bedenken des VfGH ob der Verfassungsmäßigkeit der differenzierten Behandlung von verschiedenen Arten des Grundstückserwerbs bei der Eintragungsgebühr konnten im Gesetzesprüfungsverfahren nicht zerstreut werden. Auch wenn die Gebühr 1 % des Grundstückswerts nicht überschreitet, ist es unsachlich, sie im Fall entgeltlicher Erwerbe von der tatsächlichen Gegenleistung zu bemessen, hingegen im Fall unentgeltlicher Erwerbe von einer Bemessungsgrundlage auszugehen, die inzwischen als Zufallsgröße anzusehen ist und mit dem aktuellen Grundstückswert, wie immer man ihn berechnet, nichts mehr zu tun hat. Die Anknüpfung der Eintragungsgebühr an die Bemessungsgrundlage des GrEStG ist somit insofern verfassungswidrig, als damit für Erwerbe, bei denen eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist, eine Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, die keinen sachgerechten Maßstab für die mit der Eintragungsgebühr abgegoltene Leistung der Gerichte bildet. Folglich hat der VfGH die Aufhebung der Absätze 1 und 1a des § 26 GGG unter Fristsetzung bis 31. 12. 2012 ausgesprochen: