(Renner, SWK 22/2011, S 791)
Die Veranlassung des Abschlusses einer Versicherung kann nicht stets allein aus der Natur des versicherten Risikos hergeleitet werden; vielmehr können sich unter besonderen Umständen des Einzelfalls auch andere Gesichtspunkte ergeben, aus denen sich die Bestimmung der Veranlassung ergeben kann.