Die Herstellung von Urkunden über Halterschafts- und Nutzungsvereinbarungen für Luftfahrzeuge unterliegt nur dann der Gebühr nach § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG, wenn die bestandvertraglichen Elemente gegenüber den dienstleistungsvertraglichen überwiegen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Halter und gleichzeitig nutzungsberechtigte Air Operator das zum Gebrauch überlassene Luftfahrzeug im Rahmen seiner Flotte in eigenem wirtschaftlichen Risiko einsetzt, alle Kosten dafür trägt und dem Eigentümer nur einen vorab vereinbarten Fixbetrag (gegebenenfalls pro Nettoflugstunde) bezahlt.