Beauftragen einkommensteuerpflichtige Personen ihren Berater mit der Erstellung einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG aufgrund eines Finanzvergehens, ist zu klären, ob die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten das Einkommen mindern. Nachfolgend wird untersucht, inwieweit diese Beträge Betriebsausgaben/Werbungskosten, Sonderausgaben bzw außergewöhnliche Belastungen darstellen können.