FLAG 1967: § 3
VwGH 29. 9. 2010, 2008/13/0160
Die von der belangten Behörde ua zum Ausdruck gebrachte Ansicht, wonach einem in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehenden polnischen Staatsangehörigen ungeachtet der Bestimmung des § 3 FLAG 1967 allein aufgrund der VO (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 (VO zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) ein Familienbeihilfenanspruch für sein Kind zustünde, ist in Bezug auf das Vorliegen einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) der Bewilligungspflicht unterliegenden Tätigkeit nicht nach den Maßstäben eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs 2 EStG zu beurteilen, sondern anhand der Kriterien des § 2 Abs 2 und 4 AuslBG (erst dann kann auch entschieden werden, ob ein Verstoß gegen die Bewilligungsvorschriften bedeuten würde, dass dem Ausländer deshalb die unmittelbare Anwendbarkeit der VO 1408/71 versagt werden könnte).