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DBA mit Katar unterzeichnet

Info aktuellInternationales SteuerrechtÖStZ 2011/6ÖStZ 2011, 2 Heft 1 und 2 v. 17.1.2011

Am 30. 12. 2010 wurde in Wien anlässlich des Staatsbesuchs des Emirs von Katar in Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang dem OECD-Musterabkommen. Es gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Die betriebsstättenbegründende Baustellenfrist beträgt 6 Monate. Die internationalen Gewinnaufteilungsgrundsätze für gewerbliche Gewinne ("Betriebsstättenregel") entsprechen dem OECD-MA. Hins freiberuflicher Tätigkeit gilt die Regelung des alten DBA-Musterabkommens idF vor 2000 (Art 14). Bei Dividenden und Zinsen wird in Abweichung vom OECD-MA das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Zahlung zugeteilt, bei Lizenzgebühren wurde ein Quellenbesteuerungsrecht iHv 5 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühr vereinbart. Die Regelungen über die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entsprechen dem OECD-MA. Ferner werden die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren vereinbart. Das Schiedsverfahren wurde nicht übernommen. Das DBA sieht den "großen" Informationsaustausch vor. Der Amtshilfeartikel entspricht dem aktuellen Standard der OECD über Transparenz und Amtshilfe. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wenden Österreich und Katar die Anrechnungsmethode an. (hj)

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