Art 78 Abs 1 Buchst a MwStSyst-RL sieht vor, dass bei der Lieferung von Gegenständen "Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst" in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben müssen, damit sie in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer eingehen können, obwohl sie keinen Mehrwert darstellen und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands darstellen, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Lieferung stehen.