UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit a (EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2)
VwGH 31. 5. 2011, 2008/15/0126
Die zur Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 20 Abs 1 Z 2 EStG idF vor dem StruktanpG 1996, BGBl 1996/201, erforderliche Notwendigkeit und damit betriebliche/berufliche Veranlassung eines Arbeitszimmers ist dann zu bejahen, wen die Nutzung eines solchen nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Erwerbstätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl in diesem Zusammenhang zB VwGH 28. 5. 2008, 2006/15/0125). Dies wird ua dann der Fall sein, wenn dem StPfl außerhalb des Wohnungsverbands kein zweckmäßiger Arbeitsplatz für die konkrete Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Zu Unrecht hat sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen des StPfl (eines Primararztes, der sich in seinem Fach auch als wissenschaftlich Vortragender betätigte und in Fachzeitschriften publizierte) auseinandergesetzt, wonach er seine wissenschaftlichen Leistungen weder in den Krankenhaus- noch in seinen Ordinationsräumlichkeiten erbringen könne. Dass die wissenschaftliche Tätigkeit - in typisierender Betrachtungsweise - auch ohne eigenes Arbeitszimmer möglich wäre, reicht für die Versagung des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG iVm § 20 Abs 1 Z 2 EStG nicht aus.