Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG): § 122 Abs 7 und 8
VwGH 31. 5. 2011, 2009/15/0169
Ein Abgabenschuldner kann sich nur dann ausnahmsweise auf der Grundlage des Beihilfenverbots nach Art 87 EG (nunmehr Art 107 AEUV) seiner Zahlungspflicht entziehen, wenn eine Regelung vorliegt, nach welcher der Abgabenertrag unmittelbar einer Verwendung zugeführt werden muss, die ihrerseits die Beihilfenmaßnahme darstellt (vgl zB VwGH 28. 4. 2011, 2009/15/0172, insb mit Hinweisen auf EuGH 27. 10. 2005, C-266/04 ua, Nazairdis, und EuGH 15. 6. 2006, C-393/04 und C-41/05 , Air Liquide). Ein solcher Ausnahmefall, bei welchem nach der zugrunde liegenden Regelung das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung einer Beihilfe verwendet würde, liegt im Bereich der Kammerumlage 2 nach § 122 Abs 7 und 8 WKG (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag), bei der eine "Vielzahl" von Kammermitgliedern überhaupt nicht oder nur geringfügig mit der Umlage belastet werde, nicht vor.