Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG): § 122 Abs 1 bis 6
VwGH 28. 4. 2011, 2009/15/0172
Der Erhebung einer Abgabe mit den Merkmalen der Kammerumlage 1 nach § 122 Abs 1 bis 6 WKG steht die am 1. 1. 2007 in Kraft getretene RL 2006/112/EG , Mehrwertsteuersystemrichtlinie, nicht entgegen (keine Änderung der Rechtsprechung des EuGH zum "Charakter von Umsatzsteuern" seit dem die Gemeinschaftsrechtskonformität der Kammerumlage 1 nach § 57 HKG bestätigenden Urteil des EuGH vom 19. 2. 1998, C-318/96 , Spar). Dass der Gesetzgeber mit BGBl 1994/661 (in Kraft getreten gleichzeitig mit dem EU-Beitrittsvertrag) hinsichtlich der Kammerumlage 1 den Anknüpfungspunkt der Umsätze durch jenen der Vorsteuern ersetzt hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Abgesehen davon, dass die Erhebung der Kammerumlage 1 den Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht berührt, hegt der VwGH wegen einer Befreiung von Unternehmen mit (geringen) Umsätzen oder einer unterschiedlichen Belastung von Unternehmen je nach der Höhe des Betriebsaufwands keine Bedenken iS des unionsrechtlichen Gleichheitssatzes (vgl VfGH 7. 3. 1995, VfSlg 14.072). Weiters steht das unionsrechtliche Beihilfenverbot nach Art 87 EG (nunmehr Art 107 AEUV) der Erhebung der Kammerumlage 1 nicht entgegen, weil die zur Entrichtung der Abgabe bestehenden Befreiungen nicht durch das Aufkommen aus der Abgabe finanziert werden (zum fehlenden Verwendungszusammenhang vgl auch VwGH 20. 3. 2006, 2005/17/0230).