Der VwGH ist im Erkenntnis vom 5. 4. 2011, 2010/16/0168, ÖStZ 2011/362, von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abgegangen, wonach die "wirtschaftliche" Anteilsvereinigung den Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG nicht verwirklicht. Aufgrund dessen ist weiter davon auszugehen, dass Treuhandgestaltungen iZm § 1 Abs 3 GrEStG grundsätzlich keine Steuerpflicht nach dieser Bestimmung begründen. Die bloße Treuhandschaft, die auch zivilrechtlich zulässig ist, kann keinen Missbrauch iSd § 22 BAO darstellen.