Beim VwGH waren einige Verfahren anhängig, in denen WKO-Mitglieder die der Finanzierung ihrer Interessenvertretung dienenden Pflichtumlagen (erneut) als unzulässige Beeinträchtigung des Vorsteuerabzugs, dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechend bzw wettbewerbsverzerrende Begünstigung bekämpften. Insbesondere seit November 2008 hatten einige große Industrieunternehmen die Kammerumlagen 1 und 2 nicht mehr abgeführt. Der Gerichtshof wies ihre Beschwerden gegen die Festsetzungsbescheide jedoch als unbegründet ab.